Waffenrecht Schweiz
Letzte Aktualisierung: 1. März 2026
1. Überblick Schweizer Waffenrecht
Das Schweizer Waffenrecht wird hauptsächlich durch das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) und die zugehörige Waffenverordnung (WV; SR 514.541) geregelt.
Seit der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie 2019 und der KAPO-Prüfpflicht ab Februar 2023 gelten verschärfte Bestimmungen für bestimmte Waffenkategorien.
Das Schweizer System unterscheidet mehrere Erwerbskategorien, die bestimmen, welche Dokumente und Bewilligungen für den Erwerb und Besitz einer Waffe erforderlich sind.
2. Frei erwerbbare Waffen
Bestimmte Waffen können ohne Waffenerwerbsschein (WES) erworben werden. Es ist jedoch ein Mindestalter von 18 Jahren und ein sauberes Strafregister erforderlich.
Dazu gehören:
- Einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre (Kipplauf)
- Druckluftwaffen unter 7,5 Joule
- Antike Waffen (hergestellt vor 1870)
- Repliken, die nicht mit scharfer Munition geladen werden können
3. WES-pflichtige Waffen
Für die meisten Waffen in der Schweiz wird ein Waffenerwerbsschein (WES) benötigt. Dieser wird beim kantonalen Waffenbüro beantragt und ist nach Ausstellung 6 Monate gültig (9 Monate für Erbwaffen).
WES-pflichtige Waffen:
- Repetierwaffen (Bolt-Action, Unterhebelrepetierer)
- Halbautomatische Langwaffen mit max. 10 Schuss Magazin
- Einzellader-Pistolen und -Revolver
Voraussetzungen für den WES:
- Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C
- Mindestalter 18 Jahre
- Kein Eintrag im Strafregister (Prüfung durch KAPO seit Feb. 2023)
- Kein Beistandschafts- oder Vormundschaftsverhältnis
- Kein Grund zur Annahme von Selbst- oder Drittgefährdung
4. Ausnahmebewilligung Kanton (ABK Klein)
Seit der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie 2019 benötigen bestimmte Waffenkategorien eine kantonale Ausnahmebewilligung (ABK Klein) zusätzlich zum WES.
ABK-Klein-pflichtige Waffen:
- Halbautomatische Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver mit Trommelmagazin)
- Halbautomatische Zentralfeuer-Langwaffen mit Magazin über 10 Schuss
- Pump-Action-Gewehre (seit 2019 für Privatpersonen bewilligungspflichtig)
Voraussetzungen:
- Alle WES-Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Nachweis eines berechtigten Grundes (Sportschütze, Sammler, Jäger)
- Sportschützen: Nachweis regelmässiger Schiesstätigkeit
- Sammler: Darlegung des Sammelkonzepts
5. Ausnahmebewilligung Bund (ABK Gross)
Für besonders regulierte Waffen ist eine Ausnahmebewilligung des Bundes (fedpol) erforderlich. Diese wird nur in Ausnahmefällen erteilt.
ABK-Gross-pflichtige Waffen:
- Vollautomatische Waffen
- Schalldämpfer (seit 2024 für Jagd unter Auflagen erlaubt)
- Laserpointer über 1 mW an Waffen
- Granatwerfer und Abschussgeräte
6. Ordonnanzwaffen
Schweizer Armeeangehörige können ihre persönliche Waffe nach Dienstende übernehmen. Für den Erwerb von Ordonnanzwaffen gelten besondere Bestimmungen.
Regelung:
- WES erforderlich
- Bestätigung des Armeelogistikcenters (ALC) über Waffentyp und Seriennummer
- Sturmgewehr wird vor Übergabe auf Halbautomatik umgebaut
- Historische Ordonnanzwaffen (z. B. K31, K11) benötigen nur einen WES
7. Verbotene Waffen
Art. 5 WG definiert Waffen, die in der Schweiz grundsätzlich verboten sind. Deren Erwerb, Besitz und Übertragung ist strafbar.
- Sprengmittel und militärische Sprengvorrichtungen
- Tragbare Raketenwerfer und schwere Waffen
- Getarnte Waffen (z. B. als Stock oder Regenschirm)
- Messer mit automatischem Öffnungsmechanismus (Ausnahme: Einhandmesser)
- Wurfmesser und Wurfsterne
8. Privater Waffenhandel
Beim privaten Waffenverkauf müssen folgende Regeln eingehalten werden:
- Der Verkäufer muss die Berechtigung des Käufers prüfen (WES, ABK etc.)
- Ein schriftlicher Vertrag wird empfohlen
- Kopien des WES müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
- Die Übergabe sollte persönlich und an einem geeigneten Ort stattfinden
- Versand von Waffen ist nur über konzessionierte Waffenhändler oder per Einschreiben zulässig
9. Aufbewahrung und Transport
Waffen müssen sorgfältig aufbewahrt und vor dem Zugriff Dritter geschützt werden (Art. 26 WG).
Aufbewahrung:
- Waffen und Munition getrennt aufbewahren (empfohlen)
- Waffenschrank oder abschliessbarer Raum empfohlen
- Zugriff durch Unbefugte verhindern
Transport:
- Waffen ungeladen und in geeigneter Verpackung transportieren
- Munition getrennt von der Waffe transportieren
- Direkter Weg zum Zielort (Schiessstand, Waffenhändler etc.)
- Kein offenes Tragen in der Öffentlichkeit
10. Nützliche Links
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Waffengesetz (WG): SR 514.54 — fedlex.admin.ch
- Waffenverordnung (WV): SR 514.541 — fedlex.admin.ch
- fedpol Waffen: fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen.html
- Kantonale Waffenbüros: Kontaktdaten über Ihre Kantonspolizei